Schnellnavigation Seitenkopf leer Inhaltsbereich Navigation Seitenfuss
Seitenkopf
Sie befinden sich hier:
Inhaltsbereich

Kurzbeschreibung

Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks / Anzeige eines Feuerwerks

Beschreibung

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. An anderen Tagen im Jahr können Feuerwerkskörper mit Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Sprengstoffgesetz
Landes-Immissionsschutzgesetz

Voraussetzungen

Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 muss ein besonderer Grund vorliegen. Ein besonder Grund ist beispielweise Hochzeit, runder Geburtstag, Polterabend.  

Berücksichtigt werden muss, dass sich der Abbrennplatz nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche, eines Krankenhauses oder eines Kinder- bzw. Altenheims befindet.

Es ist darauf zu achten, dass sich im Umkreis von 50 m, errechnet vom Abbrennplatz, keine brandempfindlichen Objekte, wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten befinden.

weiterführende Informationen

Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzeigen.

Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, bezüglich der Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt die 2 Wochen Frist hinsichtlich der Antragstellung.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§ 11 LImSchG):

-vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr
-vom 01.08 bis 30.10: 22:30 Uhr
-vom 01.11 bis Beginn MESZ*: 22:00 Uhr
-mit Beginn der MESZ* bis 30.04: 22:30 Uhr

*MESZ_ Mitteleuropäische Sommerzeit

Die Personen, welche das Feuerwerk abbrennen, müssen in jedem Fall das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Ansprechpartner:
Email vcard Name Telefon
Heidenreich, Nina 02173 794-2321
Müller, Katrin 02173 794-2320
Bearbeitungsdauer:
<p>7 Tage</p>
Bearbeitungsgebühren:

Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern: 55 €
Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern inklusive Ausnahmegenehmigung zum Kauf von Feuerwerkskörpern: 60 €

 
Zuständiges Amt:
>> Allgemeine Ordnung
Konrad-Adenauer-Platz - Langenfeld Rhld. (Langenfeld (Rheinland))
Straße:
Konrad-Adenauer-Platz 1
PLZ/Ort:
40764 Langenfeld Rhld.
 
Wichtige Unterlagen:
Zu beachtende Rechtsgrundlagen:
Wichtige Dokumente:
 
Weiter Infos:

leer
Seitenfuss
  • Datenschutz  | 
  • Barrierefreiheit  | 
  • Impressum  | 
  • Kontakt  | 
  • Sitemap

Anschrift

Städtische Gemeinschaftsgrundschule
Am Brückentor 6-8
40764 Langenfeld
Telefon: 02173/18135
Telefax: 02173/22325
E-Mail: ggs.brueckentor@schulen.langenfeld.de
Internet: ggs-brueckentor.langenfeld.de

  • Kontakt
  • Offener Ganztag
  • Kooperationen
  • Links
Navigation
  • Aktuelles
  • Termine
  • Unsere Schule
    • Schule
      • Was uns ausmacht
      • Grundsätze
      • Individuelle Förderung
      • Unterricht
      • Team
      • Zeiten
      • Schul- und Pausenregeln
      • Jahrgangsmischung
      • FSJ oder Praktikum an unserer Schule
      • Schulvertrag
      • Schulwegplan
      • Fragen und Nutzungsbedingungen Ipads
      • Quartalsbriefe und Ergebnisse der QA (Qualitätsanalyse)
    • Klassen
    • Offener Ganztag
  • Infos für Schulneulinge
  • Elternarbeit
    • Elternmitwirkung
      • Schulpflegschaft
    • Förderverein
  • Kooperationspartner
  • Links