Kurzbeschreibung
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Kopien
Beschreibung
Die Behörde ist befugt, die oben genannten Unterlagen zu beglaubigen, insofern die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Besonderheit: Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften: Namensunterschriften können in Gegenwart des Sachbearbeiters vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden. Ausländische Schriftstücke können nicht durch das Bürgerbüro beglaubigt werden! |
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Wichtige Dokumente: | |||||||||
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