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Beschreibung

Der Käufer eines Grundstücks hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird, bevor der Eintrag in das Grundbuch vollzogen werden kann.

Dazu zeigen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes an, sodass die Gemeinde prüfen kann, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will.

Das Vorkaufsrecht kann binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll es nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde ein Negativzeugnis.


Ansprechpartner:
Email vcard Name Telefon
Lützenkirchen, Nadine 02173 794-6514
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Anschrift

Städtische Gemeinschaftsgrundschule
Am Brückentor 6-8
40764 Langenfeld
Telefon: 02173/18135
Telefax: 02173/22325
E-Mail: ggs.brueckentor@schulen.langenfeld.de
Internet: ggs-brueckentor.langenfeld.de

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